Inhalt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Dachorganisation
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Einnahmen, Ausgaben
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstands
§ 13 Vertretung des Vereins
§ 14 Beschlussfähigkeit des Vorstands
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 17 Anträge der Mitglieder
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Der Vereinsausschluss
§ 20 Disziplinarstrafen
§ 21 Revisoren
§ 22 Bekanntgabe der Beschlüsse
§ 23 Haftung des Vereins
§ 24 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kornburg 1932 e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Sitz des Vereins ist Nürnberg (Stadtteil Kornburg).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch die Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnützige Grundlage im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den ordentlichen (aktiven) Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für den Satzungszweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitgliedern) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 Dachorganisation
Der Verein ist Mitglied des Bay. Landessportverbandes und dessen Dachorganisationen. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv in einer Sportart bzw. Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.
Als außerordentliche (passive) Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von seiten des Vereinsausschusses. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Jahresende möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
§ 7 Einnahmen, Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder aller Abteilungen, den Miet- und Pachteinnahmen, freiwilligen Spenden sowie sonstigen Einnahmen zusammen.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich im Lastschriftverfahren erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.
Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von bis zu einschließlich DM 10.000,– belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft, von bis zu einschließlich DM 20.000,– der Vereinsausschuss und von über DM 20.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Notwendige Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten (Gefahr in Verzug) bedürfen keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied kann aktiv in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anweisungen des jeweiligen Sport- oder Abteilungsleiters hat jedes Mitglied folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Verein oder seiner Unterabteilung von dem Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen.
Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts oder des Namens ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
Es können im Verein zur Erfüllung der Vereinszwecke Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gegründet werden. Alle Abteilungen unterstehen rechtlich und finanziell dem Hauptverein. Ihre eigenen Nebenordnungen müssen in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung stehen und bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsausschuss. Diese Nebenordnungen heben keinen Satzungsrang. Die Organe der einzelnen Abteilungen können jährlich gewählt werden. Sie haben ihre Verwaltungsorgane in einer eigenen Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins erfolgen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiter sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, soweit sie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, sofern eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
d) die Revisoren
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Vereinsjugendleiter
Als Vereinsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit der Maßnahme gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwal in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Geschäftsberichts und des Rechungsabschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. II BGB), vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Information der zuständigen Vereinsorgane.
Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen, dem Ausschuss und Vorstandssitzungen. Er ist in der Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
§ 14 Beschlussfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Reihenfolge des leitenden Vorsitzenden richtet sich nach § 11.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und vom Kassierer gemeinsam zu unterschreiben.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines Jahres abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Anschlag im Vereinsheim unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Darüberhinaus soll der Vorstand eine Bekanntgabe in der Vereinszeitung veranlassen, was jedoch für die Gültigkeit einer satzungsgemäßen Einladung nicht erforderlich ist.
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder die das Finanzamt empfiehlt, kann der Vereinsausschuss ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des
Vorstandes und des Rechungsabschlusses; Entlastung des
Gesamtvorstandes;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
c) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
d) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
anstehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Anträge der Mitglieder
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.
§ 19 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
Der Vereinsausschuss ist für folgende Entscheidungen zuständig:
a) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung;
b) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere
über deren Zuständigkeiten
c) bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw.
deren Organmitglieder- mit Ausnahme der Mitgliederversammlung- über die
einfache Mitgliedschaftsrechte und – pflichten bzw. über Sonderrechte und –
pflichten.
d) ferner zur Verhängung von Disziplinarstrafen gem. § 6, § 20 der Satzung.
e) die Besprechung und die Beschlussfassung über den Budgetvorschlag für das
folgende Geschäftsjahr,
f) Bestätigung für Nebenordnungen der einzelnen Abteilungen.
Für die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 20 Disziplinarstrafen
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung (oder Satzungen der übergeordneten Verbände) und gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vereinsausschluss berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweiß
2. Ordnungsgeld bis zu DM 200.-,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlage,
5. Ausschluss aus dem Verein unter den Vorraussetzungen des § 6 der Satzung.
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen
§ 21 Revisoren
Die beiden Revisoren werden analog § 11 der Satzung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Aufgabe der beiden Revisoren ist die stichprobenartige Überprüfung der Kassenbestände und – Belege nach Abschluss eines Kalenderjahres. Der Revisionsbericht ist vom 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und den beiden Revisoren zu unterzeichnen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Die beiden Revisoren führen die jährliche Entlastung des Kassierers und seines Stellvertreters.
§ 22 Bekanntgabe der Beschlüsse:
Die von den Vereinsorganen (§ 10 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
§ 23 Haftung des Vereins
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereineinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren (§ 47 ff. BGB).
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Nürnberg zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet werden muss.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
Nürnberg, im März 1998